Sind starre Fristen im gewerblichen Mietvertrag wirksam ?
Dazu entschied kürzlich das OLG München u.a.:
„ Starre“ Fristenpläne über auszuführende Schönheitsreparaturen können auch im Gewerberaummietrecht nicht
formularmäßig wirksam vereinbart werden, da die Renovierung eines nicht renovierungsbedürftigen gewerblichen Mietraums, wie eines Wohnraums, sinnlos ist. Es ist daher u.a. (möglichst durch eine rechtskundige Person, die auch die im laufenden Fluß befindliche aktuelle Rechtssprechung kennt/ verfolgt) zu prüfen, ob die Fristenregelung starre Fristen beinhaltet. Sollte dies der Fall sein, so liegt darin eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 i.V. mit § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (auch des
gewerblichen) Mieters vor. Auch andere OLG, so OLG Düsseldorf haben sich inzwischen der o.g. Auffassung angeschlossen.
Im Wohnungsmietrecht gilt o.g. ohnehin schon längere Zeit. Verwiesen sei dazu auf :
***Verkündet am: 22.09.2004 Bundesgerichtshof***
Eine mietvertragliche Regelung, durch die, die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigten Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen.
***Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf***
Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf – Motorschaden durch verschlissenes Riemenspanndämpferelement
1. Auch bei einem verschleißbedingenten Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz. die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.
2. Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.
BGB §§ 434, 476
***Zur Abgrenzung privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf Handelsplattform eBay***
Zur Abgrenzung privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf Handelsplattforem eBay
BGB §14
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1
***Schaden am Transportgut im Obhutsbereich***
Ist nicht sicher, ob ein Schaden am Transportgut im Obhutsbereich des Frachtführers eingetreten ist, muss dieser zu den von ihm getroffenen Sicherungsmaßnahmen zunächst nicht näher vortragen. Ob eine im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom Frachtführer vorgenommene Teilzahlung auf den Schaden ein sog. Zeugnis gegen sich selbst darstellt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
HGB § 425 Abs. 1
HGB § 429 Abs. 2
HGB § 435
I. Arbeitsrecht:
Beschädigung eines PKW auf dem Firmenparkplatz - Haftung des ArbeitgebersDie Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer Vielzahl von wechselseitigen Pflichten belegt. So hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum in gewissem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die abgestellten Fahrzeuge auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. Bestehen besondere Umstände, wie z. B. eine das Übliche übersteigende Gefährdung durch Umgebung oder Nachbarschaft, so wird hierdurch eine gesteigerte Fürsorgepflicht begründet. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm hiernach obliegenden Verpflichtungen, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Bedient sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht anderer Personen (z. B. Parkwächter, Pförtner oder Sicherheitsfachkräfte), so hat er deren Verschulden in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten. In einem jetzt vom BAG entschiedenen Fall war der PKW des Arbeitnehmers von einem Werkunternehmer beschädigt worden, der auf dem Betriebsparkplatz für den Arbeitgeber Arbeiten ausführte und hierbei das Fahrzeug beschädigt hatte. Für solche Personen, die nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, haftet der Arbeitgeber nicht. Da der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht zu realisieren war, weil dieser in Vermögensverfall geriet, blieb der Arbeitnehmer auf seinem Schaden "sitzen". Eine Haftung des Arbeitgebers wurde von allen Instanzen abgelehnt.
Unter Umständen besteht bei einem Schaden am Arbeitnehmer-PKW auch ohne Verschulden des Arbeitgebers dann ein Erstattungsanspruch, wenn das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde und der Arbeitgeber ohne diesen Einsatz ein eigenes Fahrzeug hätte verwenden und damit das Schadensrisiko tragen müssen. Ein solcher Sachverhalt war jedoch vorliegend nicht gegeben, da der Arbeitnehmer sein Fahrzeug lediglich für die Fahrten zur Arbeit und nach Hause benutzte. Dies stellt keinen Fahrzeugeinsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers dar, da es allein Sache des Arbeitnehmers ist, wie er den Weg zur Arbeit zurücklegt.
II. Mietrecht:
Verschulden ist nicht gleich VerschuldenBevor es zu den Mieterschutzvorschriften gekommen ist, konnte ein Mietverhältnis jederzeit gekündigt werden. Da der Wohnung als Lebensmittelpunkt jedoch eine besondere Bedeutung zukommt, hat der Gesetzgeber schon sehr früh einen mietrechtlichen Bestandsschutz eingeführt. Danach kann eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Neben dem Eigenbedarf ist eine Vertragsverletzung des Mieters ein solches berechtigtes Interesse. Danach kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Neben der Pflichtverletzung ist das Verschulden ein selbständiges Tatbestandsmerkmal. Grundsätzlich hat der Mieter gemäß § 276 BGB Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit zu vertreten. Bisher völlig unbestritten war dabei, dass der Vermieter sich das Verhalten anderer Personen, die sich mit seiner Zustimmung in der Wohnung aufhielten, insbesondere also von Familienangehörigen, gemäß § 278 BGB (Verschulden des Erfüllungsgehilfen) zurechnen lassen musste. Nunmehr hat das Kammergericht in einem Rechtsentscheid vom 15. Juli 2000 entschieden, dass § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB (Schuldhafte, erhebliche Verletzung der Mieterpflichten) grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Mieters erfordere und damit eine Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB ausscheide. Ähnlich hatte zuvor das Gericht bereits in einem Fall entschieden, in dem das Sozialamt die Miete monatelang verspätet gezahlt hat. In dem jetzt vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte ein minderjähriger Sohn der Mieterin im Hauskeller unberechtigt Strom entnommen und in diesem Zusammenhang den Keller eines anderen Mieters aufgebrochen und dort Werkzeuge entwendet. Das Kammergericht ist dabei der Auffassung, dass bereits der Wortlaut der Vorschrift nur ein eigenes Verschulden ausreichen lasse, da dort davon die Rede sei, dass "der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe". § 278 BGB knüpfte dagegen nach seinem Wortlaut daran an, dass der Schuldner nicht nur eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1), sondern auch das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (und seiner gesetzlichen Vertreter) "zu vertreten hat". Die Formulierung "zu vertreten hat" ist demnach gegenüber dem eigenen und dem Verschulden des Erfüllungsgehilfen der weitere Begriff.
Wiederholtes und damit für den Mieter erkennbares und von ihm zu unterbindendes etwaiges künftiges Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen kann jedoch zu einem eigenen Verschulden des Mieters führen. Auch die fehlende Beaufsichtigung von Kindern stellt ein eigenes Verschulden des Mieters dar. Darüber hinaus kann im Fall eines besonders gravierenden Fehlverhaltens eines Erfüllungsgehilfen des Mieters durchaus die Bejahung eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach der allgemeinen Vorschrift des § 564 b Abs. 1 BGB (berechtiges Interesse des Vermieters an der Kündigung) ausnahmsweise in Betracht kommen.